Kaffeemaschine steuerlich absetzen 2026: Der komplette Ratgeber

Eine gewerbliche Kaffeemaschine ist eine Betriebsausgabe – und mindert damit Ihre Steuerlast. Wie viel Sie absetzen können, hängt davon ab, ob Sie kaufen, mieten oder leasen. Dieser Ratgeber zeigt alle Optionen mit konkreten Rechenbeispielen – für Selbstständige, GmbHs und Gastronomiebetriebe.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle: 5 Jahre, Abschreibungssatz 20 % p. a.
  • GWG-Sofortabschreibung möglich bei Anschaffungskosten bis 800 € netto
  • Degressive AfA 30 % für Käufe zwischen 1. Juli 2025 und 31. Dez. 2027
  • Miete und Leasing: Raten sind sofort und zu 100 % absetzbar
  • Kaffee für Mitarbeiter am Arbeitsplatz: steuer- und sozialabgabenfrei
Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber dient zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

Wann ist eine Kaffeemaschine als Betriebsausgabe absetzbar?

Grundvoraussetzung für jeden steuerlichen Abzug ist die betriebliche Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG): Die Kaffeemaschine muss überwiegend im Betrieb genutzt werden – für Mitarbeiter, Kunden oder als Produktionsmittel in der Gastronomie. Eine Maschine, die hauptsächlich privat genutzt wird, erkennt das Finanzamt nicht an.

Absetzbar sind dabei nicht nur die Anschaffungskosten der Maschine selbst, sondern auch alle laufenden Betriebskosten:

  • Kaffeebohnen, Kaffeepads und Mahlgut
  • Milch, Milchpulver und weitere Verbrauchsmaterialien
  • Filter, Reinigungsmittel und Entkalkungsmittel
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Anteiliger Strom- und Wasserverbrauch
  • Leasinggebühren oder Mietraten

All diese Positionen sind als Betriebsausgaben in voller Höhe absetzbar und mindern direkt den steuerpflichtigen Gewinn. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, zieht zusätzlich die Vorsteuer aus jeder Rechnung ab.

Homeoffice: Im häuslichen Arbeitszimmer ist die Kaffeemaschine in den meisten Fällen nicht absetzbar – dazu mehr im Abschnitt Homeoffice.

Kaffeevollautomat abschreiben: Nutzungsdauer und AfA-Tabelle

Kaufen Sie einen gewerblichen Kaffeevollautomaten, gilt er als abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. Er wird nicht sofort als Betriebsausgabe erfasst, sondern über seine Nutzungsdauer abgeschrieben – das nennt sich AfA (Absetzung für Abnutzung, § 7 Abs. 1 EStG).

Nutzungsdauer: 5 Jahre

Laut der amtlichen AfA-Tabelle Gastgewerbe des BMF (Position 6.19: „Elektrische Kaffeemaschinen und elektrische Kaffeemühlen") beträgt die Nutzungsdauer 5 Jahre – das ergibt einen linearen Abschreibungssatz von 20 % pro Jahr. Diese Tabelle gilt branchenübergreifend: auch ein IT-Unternehmen, eine Arztpraxis oder eine Kanzlei nutzt diese Fundstelle. Die Abschreibung beginnt monatsgenau ab dem Anschaffungsmonat – wer im Oktober kauft, setzt im ersten Jahr nur 3/12 der Jahres-AfA an.

Rechenbeispiel: Lineare AfA

Kaffeevollautomat für 2.000 € netto, Kauf Januar 2026:

JahrBerechnungAfA-BetragRestbuchwert
202620 % × 2.000 €400 €1.600 €
202720 % × 2.000 €400 €1.200 €
202820 % × 2.000 €400 €800 €
202920 % × 2.000 €400 €400 €
203020 % × 2.000 €400 €0 €

Degressive AfA 30 % – neu ab Juli 2025

Durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (in Kraft seit Juli 2025) ist die degressive AfA für Anschaffungen zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 wieder möglich – mit einem Höchstsatz von 30 % auf den jeweiligen Restbuchwert (§ 7 Abs. 2 EStG n. F.). Das bringt in den ersten Jahren deutlich höhere Abzüge und damit mehr Liquidität.

Gleiches Gerät für 2.000 € netto, Kauf August 2025:

JahrBerechnungAfA-BetragRestbuchwert
202530 % × 2.000 € × 5/12250 €1.750 €
202630 % × 1.750 €525 €1.225 €
202730 % × 1.225 €368 €857 €
2028Wechsel zu linear: 857 € ÷ 2429 €428 €
2029Restabschreibung428 €0 €
Tipp: Sobald die lineare AfA auf den Restbuchwert höher ausfällt als die degressive Rate, sollten Sie wechseln. Der Wechsel von degressiv zu linear ist jederzeit erlaubt – umgekehrt nicht.

Sonderabschreibung 40 % für kleine Betriebe

Kleine und mittlere Betriebe mit einem Vorjahresgewinn von maximal 200.000 € können nach § 7g Abs. 5 EStG im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren zusätzlich 40 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend machen – kombinierbar mit linearer oder degressiver AfA. Voraussetzung: mindestens 90 % betriebliche Nutzung. Bei einem 2.000-€-Gerät wären das bis zu 800 € extra im ersten Jahr.

GWG-Sofortabschreibung: Kaffeemaschine bis 800 € netto sofort absetzen

Günstigere Kaffeemaschinen lassen sich unter Umständen vollständig im Anschaffungsjahr absetzen – ohne Verteilung über 5 Jahre. Entscheidend ist der Netto-Kaufpreis (ohne Mehrwertsteuer). Kaffeemaschinen gelten als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter und erfüllen damit die Voraussetzungen für die GWG-Regelung (§ 6 Abs. 2 EStG).

Netto-Preis Steuerliche Behandlung
Bis 250 € Sofortabzug als Betriebsausgabe – kein GWG-Verzeichnis nötig
250,01 – 800 € Wahlrecht: GWG-Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr oder reguläre AfA über 5 Jahre
800,01 – 1.000 € Wahlrecht: Sammelposten (5 Jahre à 20 %) oder reguläre AfA
Über 1.000 € Pflicht: reguläre AfA über 5 Jahre (linear oder degressiv)

Praxisbeispiel: Eine Bürokaffeemaschine für 650 € netto (773,50 € brutto) können Sie im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe absetzen – statt jedes Jahr 130 € über 5 Jahre zu verteilen. Bei einem Steuersatz von 30 % spart das sofort 195 € Steuern statt 39 € pro Jahr.

Aktuelle Rechtslage: Die GWG-Grenze liegt weiterhin bei 800 € netto. Eine geplante Anhebung auf 1.200 € (Standortförderungsgesetz) ist noch nicht in Kraft. Prüfen Sie die aktuelle Grenze mit Ihrem Steuerberater.

Kaufen, Mieten oder Leasen – was ist steuerlich am günstigsten?

Es gibt drei Wege, einen Kaffeevollautomaten für Ihr Unternehmen zu bekommen – und alle drei haben ein anderes steuerliches Profil. Welcher am meisten spart, hängt von Ihrer Liquidität, Ihrem Steuersatz und dem gewünschten Modell ab.

Kaufen: AfA über 5 Jahre, Vorsteuer sofort

Beim Kauf aktivieren Sie das Gerät im Anlagevermögen und schreiben es über 5 Jahre ab. Der große Vorteil: Den vollen Vorsteuerbetrag (19 % auf den Kaufpreis) können Sie sofort in der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung zurückfordern – unabhängig von der laufenden AfA. Bei einem 3.000-€-Gerät (netto) sind das 570 € sofort zurück vom Finanzamt.

Mieten: Jede Rate sofort zu 100 % absetzbar

Mietraten sind im jeweiligen Monat vollständig als Betriebsausgabe absetzbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Maschine erscheint nicht in Ihrer Bilanz – das schont die Eigenkapitalquote und verbessert bilanziell das Unternehmensrating. Für Büros mit wechselndem Bedarf oder kurzfristigen Projekten ist Miete oft die flexibelste Lösung.

Leasen: Wie Miete – mit Option auf Eigentum

Beim Operating-Leasing (der Standardfall bei Kaffeemaschinen) bleibt das Gerät beim Leasinggeber bilanziert – die Leasingraten sind beim Leasingnehmer vollständig als Betriebsausgabe absetzbar. Zusätzlich gibt es oft eine Kaufoption am Laufzeitende. Der Off-Balance-Effekt ist identisch zur Miete.

Kriterium Kaufen Mieten Leasen
Steuerliche Absetzung AfA über 5 Jahre (ggf. GWG sofort) 100 % sofort monatlich 100 % sofort monatlich
Bilanzwirkung Aktivierung im Anlagevermögen Keine Keine (Off-Balance)
Vorsteuerabzug Sofort auf Gesamtbetrag Monatlich auf Rate Monatlich auf Rate
Liquiditätsbelastung Hoch (einmalig) Niedrig (monatlich) Niedrig (monatlich)
Eigentum am Ende Ja Nein Nein (ggf. Kaufoption)
Gesamtkosten Am niedrigsten Am höchsten Mittel

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Häufig gestellte Fragen

Kann man eine Kaffeemaschine von der Steuer absetzen?

Ja – sofern die Kaffeemaschine überwiegend betrieblich genutzt wird. Sie wird entweder über die Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben (AfA) oder – bei Anschaffungskosten bis 800 € netto – sofort im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe abgesetzt (GWG-Regelung).

Wie lange ist die Abschreibungsdauer für einen Kaffeevollautomaten?

Laut AfA-Tabelle Gastgewerbe (BMF, Position 6.19) beträgt die Nutzungsdauer 5 Jahre, entsprechend einem Abschreibungssatz von 20 % pro Jahr. Dies gilt branchenübergreifend – für Büros, Gastronomie und alle anderen Unternehmen.

Ist ein Kaffeevollautomat ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)?

Ja, wenn der Netto-Kaufpreis 800 € oder weniger beträgt. Kaffeevollautomaten gelten als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter und erfüllen damit die GWG-Voraussetzungen. Günstigere Geräte bis 250 € netto können sogar ohne GWG-Verzeichnis sofort abgesetzt werden.

Was ist steuerlich besser – kaufen, mieten oder leasen?

Das hängt von Ihrer Situation ab. Wer hohe Liquidität hat und langfristig plant, fährt mit dem Kauf am günstigsten (niedrigste Gesamtkosten, Vorsteuer sofort). Wer Flexibilität und monatliche Planbarkeit bevorzugt, wählt Miete oder Leasing – die Raten sind sofort zu 100 % absetzbar und belasten die Bilanz nicht.

Kann man eine Kaffeemaschine im Homeoffice steuerlich absetzen?

In den meisten Fällen nein. Das Finanzamt wertet Kaffeekonsum als private Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) und erkennt keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab. Ausnahmen gelten bei einem separaten außerhäuslichen Büro oder einem Coworking-Space.

Sind Kaffeebohnen und Milch als Betriebsausgabe absetzbar?

Ja – alle laufenden Kosten für den Betrieb der Kaffeemaschine sind Betriebsausgaben: Kaffeebohnen, Milch, Filter, Reinigungsmittel, Wartung und Strom. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen ziehen zusätzlich die Vorsteuer ab.

Wie wird Kaffee für Mitarbeiter steuerlich behandelt?

Kaffee, Tee und Wasser, die Mitarbeitern kostenlos am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden, gelten als steuerfreie Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 2 LStR) – ohne Lohnsteuer, ohne Sozialabgaben, ohne Anrechnung auf die 50-€-Sachbezugsgrenze.

Kann eine GmbH einen Kaffeevollautomaten absetzen?

Ja, vollumfänglich. Da alle Wirtschaftsgüter einer GmbH automatisch Betriebsvermögen sind, ist die betriebliche Zuordnung unproblematisch. Die Steuerersparnis ist durch KSt, GewSt und SolZ besonders hoch (ca. 28–33 % des Kaufpreises). Wichtig: Bei Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer droht eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Kann man Leasingraten für einen Kaffeevollautomaten steuerlich absetzen?

Ja. Beim Operating-Leasing (Standardfall) sind die Leasingraten monatlich zu 100 % als Betriebsausgaben absetzbar. Das Gerät erscheint nicht in der Bilanz des Leasingnehmers (Off-Balance-Effekt).

Gibt es eine Sonderabschreibung für Kaffeemaschinen?

Ja – für kleine und mittlere Betriebe mit einem Vorjahresgewinn von maximal 200.000 €. Nach § 7g Abs. 5 EStG können zusätzlich 40 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr und den vier Folgejahren geltend gemacht werden. Das ist zusätzlich zur regulären AfA – nicht alternativ.

Kaffeevollautomat für die GmbH steuerlich absetzen

Für GmbHs und andere Kapitalgesellschaften gelten die gleichen AfA-Regeln – mit einigen wichtigen Besonderheiten. Alle Wirtschaftsgüter einer GmbH sind automatisch Betriebsvermögen, es gibt keine Zuordnungsdiskussion wie bei Einzelunternehmern. Die steuerliche Wirkung ist durch die Kombination aus Körperschaftsteuer (15 %), Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag besonders hoch: Eine Kaffeemaschine für 2.000 € reduziert die Steuerbelastung der GmbH um ca. 600–650 € (je nach Hebesatz).

Vorsicht: Verdeckte Gewinnausschüttung bei Privatnutzung

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Kaffeemaschine der GmbH überwiegend privat, kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) unterstellen – mit unangenehmen Folgen: Die GmbH verliert den Betriebsausgabenabzug, und beim Gesellschafter entsteht steuerpflichtiger Kapitalertrag (25 % Abgeltungsteuer + SolZ). Eine klare betriebliche Nutzung und entsprechende Dokumentation sind daher Pflicht.

Kaffee für Mitarbeiter: steuerfrei als Aufmerksamkeit

Stellt die GmbH ihren Mitarbeitern Kaffee, Tee oder Wasser kostenlos am Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt das als steuerfreie Aufmerksamkeit nach R 19.6 Abs. 2 LStR – ohne betragsmäßige Grenze und ohne Anrechnung auf die monatliche 50-€-Sachbezugsfreigrenze. Die Kosten für Maschine und Verbrauchsmaterial sind zu 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Aufmerksamkeit vs. Bewirtung: 100 % oder nur 70 %?

Wichtige Abgrenzung: Kaffee für die eigenen Mitarbeiter im Büro → 100 % absetzbar. Kaffee und Gebäck im Rahmen eines Geschäftsessens mit externen Kunden oder Geschäftspartnern in einem Restaurant → Bewirtungskosten, nur 70 % absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer auf Bewirtung ist hingegen zu 100 % abziehbar.

Kaffeemaschine im Homeoffice – absetzbar oder nicht?

Die kurze Antwort: In den meisten Fällen nein. Das Finanzamt stuft das Kaffeetrinken als typische private Lebensführung ein (§ 12 Nr. 1 EStG). Da sich der berufliche und private Konsum nicht sachgerecht aufteilen lässt, lehnen Finanzämter den Abzug in aller Regel ab – selbst wenn man im Homeoffice arbeitet.

Es gibt zwei Ausnahmen:

  • Separates außerhäusliches Büro: Wer ein Büro außerhalb der eigenen Wohnung mit eigenem Mietvertrag nutzt, kann die dortige Kaffeemaschine problemlos absetzen – es handelt sich nicht um ein „häusliches" Arbeitszimmer.
  • Coworking-Space: Gleiches gilt für Mitglieder in einem Coworking-Space. Die Kaffeemaschine dort gehört in der Regel zum Anbieter, aber mitgebrachtes Equipment und Verbrauchsmaterial können absetzbar sein.

Kaffeemaschine in der Gastronomie steuerlich absetzen

Für Gastronomiebetriebe – Restaurants, Cafés, Bistros, Kantinen – ist die Kaffeemaschine ein unmittelbares Produktionsmittel. Die betriebliche Veranlassung ist zweifelsfrei, eine Privatnutzung ausgeschlossen. Damit gelten alle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in vollem Umfang.

Voller Vorsteuerabzug für regelbesteuerte Betriebe

Regelbesteuerte Gastronomiebetriebe ziehen die Vorsteuer auf alle Ausgaben rund um die Kaffeemaschine vollständig ab: Anschaffung, Wartung, Reparatur, Reinigungsmittel, Kaffeebohnen, Milch, Zucker und Zubehör. Bei einem Gerät für 5.000 € netto (5.950 € brutto) sind das 950 € sofortige Vorsteuererstattung.

Wer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzt, hat keinen Vorsteuerabzug – die Anschaffungskosten werden dann auf den Bruttobetrag berechnet.

Kürzere Nutzungsdauer bei Hochleistungsbetrieb

In Betrieben mit sehr hohem Durchsatz – etwa 500 oder mehr Tassen täglich – verschleißen Kaffeevollautomaten deutlich schneller als die AfA-Tabelle mit 5 Jahren annimmt. In solchen Fällen kann beim Finanzamt eine verkürzte Nutzungsdauer beantragt werden. Voraussetzung: ein nachvollziehbarer Nachweis des außerordentlichen Verschleißes, z. B. durch Serviceprotokolle oder Herstelleraussagen.

Fazit: So holen Sie steuerlich das Maximum heraus

Eine gewerbliche Kaffeemaschine lässt sich auf vielen Wegen steuerlich geltend machen – entscheidend ist, welche Option zu Ihrem Betrieb passt. Günstige Geräte bis 800 € netto sofort absetzen, teurere Maschinen über die degressive AfA von 30 % in den ersten Jahren stark mindern, oder monatliche Miet- und Leasingraten direkt als Betriebsausgabe nutzen. GmbHs profitieren besonders von der hohen kombinierten Steuerbelastung, Gastronomiebetriebe haben dank klarer betrieblicher Veranlassung die einfachste Ausgangslage.

Eines gilt in jedem Fall: Halten Sie Belege und Rechnungen vollständig vor, dokumentieren Sie die betriebliche Nutzung – und holen Sie für komplexe Fälle wie GmbH-Gestaltungen oder den Investitionsabzugsbetrag immer einen Steuerberater ins Boot.

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